Benutzungsordnung

 
FÜR DAS BÜRGERHAUS
DER ORTSGEMEINDE AUDERATH vom 24.09.2009
Abschrift geändert 30.04.2012
§ l - Allgemeines

Das Bürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Auderath. Soweit es nicht für Zwecke der Ortsgemeinde Auderath benötigt wird und keine fest eingetragenen Termine berührt werden, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung den örtlichen Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen zur Verfügung. Es kann auch Privatpersonen und auswärtigen Antragstellern überlassen werden.

 

§ 2 - Art und Umfang der Benutzung

Das Bürgerhaus dient allen öffentlichen, vereinlichen, und privaten Veranstaltungen, deren Ziel es ist, das gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Leben in der Gemeinde zu fördern.

 

Ein Antrag auf Anmietung ist von dem Interessenten bei der Ortsgemeinde Auderath schriftlich einzureichen. Der Antrag muss alle Angaben über Art, Umfang und Durchführung der Veranstaltung enthalten, die zur Beurteilung nach dieser Benutzungsordnung erforderlich sind.

 

Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ortsgemeinde, bei mehreren Anträgen zum gleichen Zeitraum oder sich überschneidenden Zeiträumen zu entscheiden. Hierbei ist der Bedarf der Interessenten, die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung, das Interesse der Allgemeinheit an einer solchen Veranstaltung, die Zuverlässigkeit des Veranstalters und der Zeitpunkt des Antragseinganges zu berücksichtigen.

 

Die Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass insbesondere zur Nachtzeit eine Störung der Nachbarschaft vermieden wird. Der Vorplatz darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Gemeinde für die Veranstaltung genutzt werden. Bei Musik- und Gesangsdarbietungen sind die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Die Lautstärke ist nach 22.00 Uhr zu reduzieren.

 

Das Bürgerhaus mit seinen Nebenräumen und Einrichtungen ist unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt pfleglich und schonend zu behandeln.

 

Den Anordnungen des Beauftragten der Ortsgemeinde zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und pfleglichen Nutzung des Bürgerhauses ist Folge zu leisten. Dabei ist dieser Person freier Zutritt zu gewähren.

 

Beschädigungen und Verluste, die durch die Benutzung entstehen, sind sofort und unaufgefordert der Ortsgemeinde anzuzeigen.

 

Ist vom Benutzer die Anbringung einer Dekoration vorgesehen, so ist dies der Ortsgemeinde anzuzeigen und die Ausschmückung vorher mit dieser abzusprechen. Die Anbringung von Werbeträgern für den Veranstalter ist entsprechend Abs. 8 mit der Ortsgemeinde abzustimmen und nur nach vorheriger Zustimmung erlaubt.

 

§ 3 - Benutzerplan

(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, der die Dauer jeder Einzelnutzung und die Zuweisung der Benutzungszeit festlegt.

 

(2) Die Benutzer sind zur genauen Einhaltung des Benutzerplanes verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die festgelegte Dauer der Einzelbenutzung.

 

(3) Bei Nichteinhaltung des Mietvertrages ohne nachweisbaren Grund wird eine Ausfallentschädigung von 50 % des Mietpreises fällig.

 
§ 4 - Kostenfreie Nutzung, Nutzungsgebühr, Kaution

(1) Der Mietvertrag, der durch die Ortsgemeinde zu fertigen ist, kommt durch Unterzeichnen beider Parteien zustande. Der Mietvertrag enthält mindestens eine Bestimmung über die Vertragsparteien, den Tag der Veranstaltung und den Mietzins.

 

(2) Bei einer Benutzung durch gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Institutionen kann von der Erhebung eines Mietzinses abgesehen werden. Die gilt nicht, soweit eine kommerzielle Nutzung vorliegt.

 

(3) Für kulturelle Veranstaltungen ohne Eintrittserhebung und ohne Verkauf wird kein Mietzins erhoben.

 

(4) In allen übrigen Fällen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren erfahren Sie auf Anfrage.


(5) Muss für die Herrichtung und den Betrieb der Halle sowie für die Bereitstellung von

Sondereinrichtungen pp. Personal der Ortsgemeinde eingesetzt werden, ist neben der Miete eine Entschädigung von 15 € je angefangene Stunde und Person zu zahlen.

 

(6) Bei der Berechnung der Miete gilt als Mietzins der vertraglich vereinbarte Zeitraum.

 

(7) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, bei Abschluss von Mietverträgen, Mietkautionen zu vereinbaren.

 

(8) Die Benutzungsgebühr wird, soweit möglich, mit der Kaution verrechnet.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Mietvertrages.

 

§ 5 — Reinigung

(1) Anfallender Abfall ist zu sammeln und zu entsorgen.

 

(2) Wird der Vorplatz des Bürgerhauses mitbenutzt, so ist dieser bis zum darauffolgenden Vormittag zu reinigen. Hierbei ist insbesondere auf die Entfernung von evtl. vorhandenen Glassplittern zu achten.

 

(3) Die angemieteten Räumlichkeiten sind vom Benutzer bis zum darauffolgenden Vormittag besenrein gereinigt zu übergeben. Dazu gehört auch das Wegräumen von Tischen und Stühlen. Die Endreinigung des Bürgerhauses wird durch eine Reinigungskraft für 15,00 € pro Stunde durchgeführt. Die Kosten der Reinigung sind vom Mieter zu übernehmen und werden in Form eines Gebührenbescheides, nach Ermittlung des tatsächlichen Aufwandes, erhoben.

 

§ 6 - Haftung

Der Mieter haftet der Ortsgemeinde Auderath für alle Schäden, die dieser aus der Vermietung und Zulassung der Veranstaltung entstehen. Der Mieter und Veranstalter ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Haftung eine entsprechende Versicherung abzuschließen, von deren Nachweis die Überlassung abhängig gemacht werden kann.

Der Mieter stellt die Ortsgemeinde Auderath von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner
Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugang zu den Räumen und Anlagen stehen.

Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

 

(4) Die Haftung der Ortsgemeinde für den sicheren Bauzustand des Bürgerhauses bleibt unberührt.

 

§ 7 - sonstige Vereinbarungen

Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte an Dritte abzutreten. Eine Untervermietung ist nur mit der Zustimmung des Ortsbürgermeisters erlaubt.

 

Im Einzelfall können Ergänzungen vorgenommen werden. Abweichende Vereinbarungen und Ausnahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Absprachen haben keine Geltung. Die gilt nicht für mündliche Anweisungen des Beauftragten der
Gemeinde während der Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitungs- und Aufräumungszeit.

 

(3) Gerichtsstand ist 56812 Cochem.


§ 8 - Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft.

56766 Auderath, den 24.09.2009 Ortsgemeinde Auderath

Helmut Krämer Ortsbürgermeister